Stand: 25.05.2018

 

Rechtsanwalt Dirk Kreye

Kanzlei für Verkehrsrecht

 

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Quotenvorrecht

 

 

 

 

 

 

 


Ist bei einem Verkehrsunfall ein vollkaskoversichertes Fahrzeug beteiligt , eröffnen sich mehrere Anspruchsmöglichkeiten. Denn nun kommen neben Ansprüchen gegen den Unfallgegner aus der Delikts- und Gefährdungshaftung auch solche gegen den eigenen Kaskoversicherer aus vertraglicher Verpflichtung in Betracht.

Vorstellbar sind folgende Konstellationen:

- Trifft den Unfallgegner die Alleinschuld an dem Unfallereignis, so wird man ihn bzw. den hinter ihm stehenden Kraftfahrthaftpflichtversicherer in Anspruch nehmen und nicht den eigenen Kaskoversicherer.

- Bei Alleinschuld hingegen wird man sich ausschließlich an den eigenen Kaskoversicherer wenden.

- Ist die Haftung jedoch zwischen den Unfallparteien zu teilen, liegt also ein sog. Quotenfall vor, so bestehen sowohl Ansprüche gegen den gegnerischen Krafthaftpflichtversicherer als auch gegen den eigenen Kaskoversicherer. Diese Ansprüche lassen sich nun so ansetzen, dass man häufig unter dem Strich mehr erzielt, als bei alleiniger Inanspruchnahme nur eines dieser beiden Versicherer.

Begrenzt sind diese Forderungen in drei Richtungen:

  • Man erhält nie mehr als 100% des Schadens ersetzt.

  • Der Haftpflichtige zahlt nicht mehr als die Quote ihm auferlegt.

  • Der Kaskoversicherer zahlt nicht mehr als vertraglich vereinbart.

Die Schadensforderungen erhöhen sich also in der Summe nicht, sondern es gilt das Vorrecht des Geschädigten, seine Schadensforderungen zuerst aus der Haftpflicht des Gegners zu befriedigen, bevor sein eigener Kaskoversicherer darauf zugreifen kann. So kann es also sein, dass der Topf bereits geleert ist, wenn der Kaskoversicherer darauf zugreifen will.

Die Grundlagen hierzu finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht , soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, § 86 Abs. 1 VVG.

Abs. 2 des Paragrafen regelt jedoch, dass dieser Übergang nicht zum Nachteil des Geschädigten erfolgen darf, und begründet so dass Quotenvorrecht.

 

Viele scheuen die Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers aufgrund der Angst vor einer Rückstufung. Diese fällt jedoch meist kaum ins Gewicht in Anbetracht der Höhe der Versicherungsleistung. Hinzu kommt, dass dieser finanzielle Schaden durch eine Rückstufung auch entsprechend der Quote von dem Gegner zu ersetzen ist.

 

Die Gesamtschadenssumme eines Verkehrsunfalls setzt sich aus unterschiedlichen Schadenspositionen zusammen, die teils nur vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, teils vom gegnerischen Haftpflichtversicherer und dem eigenen Kaskoversicherer zu erstatten sind. Die Rechtsprechung unterscheidet hier in „kongruente“ und in „nicht kongruente“ Schadenspositionen. Auf die „kongruenten“ findet das Quotenvorrecht Anwendung.

Dies sind:

    • Fahrzeugschaden

    • Merkantiler Minderwert

    • Gutachterkosten

    • Abschleppkosten

Als Merksatz kann man folgendes behalten: Alle Schadenspositionen , die Blech berührt haben, geltend als kongruent.

 

Nicht kongruente Schäden sind:

    • Mietwagenkosten

    • Nutzungsausfallentschädigung

    • Kostenpauschale

    • Schmerzensgeld

    • Rückstufungsschaden

    • Verdienstausfall

Diese nicht kongruenten Schäden sind ausschließlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung – natürlich nur in Höhe der Quote - zu erstatten. Der Kaskoversicherer leistet auf diese Positionen also keine Zahlungen.

Bei den quotenbevorrechtigten kongruenten Positionen hingegen fließen sowohl Leistungen aus der Kaskoversicherung als auch aus der Haftpflichtversicherung zusammen in einen Topf. Auf die Summe der kongruenten Positionen wird zuerst die vertragliche Zahlung aus der Kaskoversicherung angerechnet. Den Restbetrag zahlt der Haftpflichtversicherer, begrenzt bis zur Höhe des Restbetrages und zur Höhe der Quote aus der Summe aller kongruenten Schadenspositionen.

Eine Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung kann – unter Berücksichtigung der Quote - bei der gegnerischen Haftpflicht geltend gemacht werden.

 

Die Herangehensweise ist also:

  • Trennung der Schadenspositionen in „kongruente“ und „nicht kongruente“

  • Erstattungsanteil für „nicht kongruente“ nach der Haftungsquote ermitteln

  • Von der Summe der „kongruenten“ Schadenspositionen die Zahlung der Kaskoversicherung abrechnen. Der Haftpflichtversicherer zahlt auf den Restbetrag bis zur Höhe der Haftungsquote aus der Summe der „kongruenten Schäden“.